Artikel XIII
(3) (Anm.: Zu § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. VII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.
(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)
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