ARTIKEL XIII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL XIII

(Beschaffung)

  1. a) Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
  2. b) Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, daß er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert.
  3. c) Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann in den in Artikel 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084522

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