Artikel XIII
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039252
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