Artikel XIII Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel XIII

Nichterfüllung von Verpflichtungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft in der Organisation auf Grund eines vom Rat zu fassenden Beschlusses, der einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf.

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