ARTIKEL XIII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XIII

(Geschäftsführendes Organ)

  1. a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht ein Generaldirektor, der vorbehaltlich der Bestätigung durch die Vertragsparteien vom Unterzeichnerrat ernannt wird. Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien die Ernennung sofort. Die Ernennung gilt als bestätigt, sofern nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation mehr als ein Drittel der Vertragsparteien beim Depositar schriftlich Einspruch gegen die Ernennung erhoben hat. Der Generaldirektor kann seine Aufgaben nach der Ernennung an einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Tag übernehmen, bevor seine Ernennung bestätigt ist.
  2. b) Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sechs Jahre, sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschließt.
  3. c) Der Unterzeichnerrat kann den Generaldirektor aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen und teilt der Versammlung der Vertragsparteien die Gründe für die Absetzung mit.
  4. d) Der Generaldirektor ist der höchste leitende Bedienstete der EUTELSAT und vertritt diese nach außen. Er untersteht der Weisung des Unterzeichnerrats und ist ihm für die Wahrnehmung aller Aufgaben des geschäftsführenden Organs unmittelbar verantwortlich.
  5. e) Der Aufbau, die Einstufung des Personals des geschäftsführenden Organs und die Anstellungsbedingungen des gesamten Personals sowie die Anstellungsbedingungen etwaiger vom Generaldirektor beauftragter Gutachter oder sonstiger Berater werden dem Unterzeichnerrat zur Genehmigung vorgelegt.
  6. f) Der Generaldirektor ist befugt, das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs zu ernennen. Die Ernennung leitender Bediensteter, die unmittelbar dem Generaldirektor unterstehen, bedarf jedoch der Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nach Artikel XII lit. b Ziffer xvi.
  7. g) Ist das Amt des Generaldirektors verwaist oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so ist der nach Artikel XII lit. b Ziffer xvii ordnungsgemäß bestimmte amtierende Generaldirektor ermächtigt, die Befugnisse des Generaldirektors im Rahmen des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung auszuüben.
  8. h) Bei der Ernennung des Generaldirektors und des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, daß die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind.
  9. i) Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149728

alte Dokumentnummer

N9198514449L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)