Artikel XIII. EGJN

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

1. Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII; Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten. 2. Vgl. das ASGG, BGBl. Nr. 104/1985: die Arbeits- und Sozialgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Artikel XIII.

Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.

Schlagworte

Gewerbegerichte

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020764

alte Dokumentnummer

N2189525520S

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