1. Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII; Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten. 2. Vgl. das ASGG, BGBl. Nr. 104/1985: die Arbeits- und Sozialgerichte sind Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Artikel XIII.
Die ordentlichen Gerichte haben den Gewerbe- und den Schiedsgerichten, sowie den zur Entscheidung eines einzelnen Rechtsstreites bestellten Schiedsrichtern auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, insofern das Ersuchen im Gesetze begründet, die vorzunehmende Amtshandlung gesetzlich zulässig und das ersuchte Gericht zu derselben zuständig ist (§. 37, Absatz 2 und 3 der Jurisdictionsnorm). Auf solche Ersuchen um Rechtshilfe haben überdies die Bestimmungen des §. 40 der Jurisdictionsnorm sinngemäß Anwendung zu finden.
Schlagworte
Gewerbegerichte
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001696
Dokumentnummer
NOR12020764
alte Dokumentnummer
N2189525520S
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