Artikel XII (Zu § 43) Bundesforste-Dienstordnungs-Übergangsrecht 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Artikel XII (Zu § 43)

(1) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 37a Abs. 1 Z 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt. Jene Fassung lautet:

§ 37a.

„Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:

  1. 4. 32 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe C mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Bedienstete der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 14, 2. Jahr und für Bedienstete der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 8,
  1. 2. Jahr,

(2) Abs. 1 ist auch auf jene Bediensteten der Österreichischen Bundesforste anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt. (BGBl. Nr. 137/1983, Art. IV Abs. 2)

Schlagworte

Erholungsurlaub

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

10008588

Dokumentnummer

NOR12102177

alte Dokumentnummer

N6198610319G

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