Artikel XII (Zu § 43)
(1) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, die vor dem 1. Oktober 1982 eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit von acht Jahren aufweisen, gebührt - wenn es für sie günstiger ist - jenes Urlaubsausmaß, das sich für sie aus § 37a Abs. 1 Z 4 der Bundesforste-Dienstordnung in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung ergibt. Jene Fassung lautet:
§ 37a.
„Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
- 4. 32 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe C mit Erreichen der Dienstalterszulage, für Bedienstete der Verwendungsgruppe B ab der Gehaltsstufe 14, 2. Jahr und für Bedienstete der Verwendungsgruppe A ab der Gehaltsstufe 8,
- 2. Jahr,
- (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)“
- (BGBl. Nr. 137/1983, Art. IV Abs. 1)
(2) Abs. 1 ist auch auf jene Bediensteten der Österreichischen Bundesforste anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September 1982, aber vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, wenn sich für sie - bezogen auf den Tag des Beginnes des Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren ergibt. (BGBl. Nr. 137/1983, Art. IV Abs. 2)
Schlagworte
Erholungsurlaub
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
10008588
Dokumentnummer
NOR12102177
alte Dokumentnummer
N6198610319G
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