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ARTIKEL XII Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2007

Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.

ARTIKEL XII

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.

2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR40087025

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