Das tatsächliche In-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle.
ARTIKEL XII
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
1. Die Organisation soll zu den Vereinten Nationen als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Satzung der Vereinten Nationen Beziehungen pflegen.
2. Übereinkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung der Konferenz.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR40087025
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