Artikel XII MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel XII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 6, 7 ‑ 7c, 18 und 20, BGBl. Nr. 314/1981)

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Strafgesetzbuch)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40023738

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