Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel XII
Ratifikation und Beitritt
1. Diese Konvention soll zur Unterzeichnung für alle Regierungen bis 1. Mai 1952 offenstehen und soll so bald als möglich ratifiziert werden. Ratifikationsurkunden sollen beim Generaldirektor der FAO hinterlegt werden, der jeder der Signatarregierungen das Datum der Hinterlegung zur Kenntnis bringen soll.
2. Sobald die Konvention nach Maßgabe des Artikels XIV in Kraft getreten ist, soll sie für den Beitritt von Nicht-Signatarregierungen offenstehen. Der Beitritt soll durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generaldirektor der FAO bewirkt werden. Letzterer soll alle Signatar- und Mitgliedsregierungen hievon benachrichtigen.
Schlagworte
Signatarregierung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003127
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