Artikel XI (Zu § 28)
(1) Für die Bediensteten des Fischereidienstes der Österreichischen Bundesforste gelten der mit dem Fischfang verbundene Mehraufwand und die im Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten.
(2) Bei Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1985 der Anwendung des § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 unterstellt werden, entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 1985 der Anspruch auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. VII)
Schlagworte
Zulage, Überstunde, Mehrleistung, Fischer
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
10008588
Dokumentnummer
NOR12102176
alte Dokumentnummer
N6198610318G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)