Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel XI
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Jegliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen und einer von der Regierung ausgewählt werden und der dritte, der der Vorsitzende ist, von den ersten beiden gewählt wird, oder, wenn diese sich nicht über den dritten Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung einigen können, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014570
alte Dokumentnummer
N1199328462J
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