Artikel XI Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel XI

Die Vertragschließenden Teile werden an der Ausgestaltung der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports durch Förderung sowohl des Austausches von Sportlern und Fachleuten als auch der Veranstaltung von Sportbegegnungen und Wettkämpfen mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039250

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