Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel XI
Territoriale Anwendung
1. Jede Regierung kann zur Zeit der Ratifizierung oder der Annahme oder zu jeder beliebigen späteren Zeit dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, daß diese Konvention sich auf ein oder alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, ausgedehnt werden soll, und daß diese Konvention anwendbar sein soll auf alle Territorien, die in der Erklärung aufgeführt sind, und zwar vom 13. Tage ab nach Erhalt der Erklärung durch den Generaldirektor.
2. Jede Regierung, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung in Übereinstimmung mit dem Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilt hat, kann jederzeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt jeder früheren Erklärung abändert oder die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention in bezug auf irgendein Gebiet beendigt. Eine derartige Abänderung oder Beendigung soll vom 13. Tage ab nach Erhalt der Erklärung durch den Generaldirektor wirksam werden.
3. Der Generaldirektor der FAO soll jede Signatar- oder Mitgliedsregierung über jede Erklärung, die er nach Maßgabe dieses Artikels erhalten hat, in Kenntnis setzen.
Schlagworte
Signatarregierung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003126
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
