ARTIKEL XI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XI

(Unterzeichnerrat - Verfahren)

  1. a) Jeder Unterzeichner hat vorbehaltlich der Anwendung der lit. b, c und d einen Stimmenanteil, der seinem Investitionsanteil entspricht. Unterzeichner, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
  2. b) Bis zur ersten Festlegung der Investitionsanteile auf der Grundlage der Benutzung nach Artikel 6 lit. d der Betriebsvereinbarung wird der Investitionsanteil, auf den sich der Stimmenanteil eines Unterzeichners gründet, in Übereinstimmung mit Anlage B der Betriebsvereinbarung bestimmt. Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile auf der Grundlage der Benutzung wird der Investitionsanteil, auf den sich der Stimmenanteil eines Unterzeichners gründet, auf Grund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den betreffenden Unterzeichner für internationale oder inländische öffentliche Fernmeldedienste berechnet, vorbehaltlich der Ausnahmen unter den lit. c und d.
  3. c) Ein Unterzeichner darf nicht mehr als 20 vH des gesamten Stimmenanteils in der EUTELSAT haben, jedoch erhöht die von einem Unterzeichner bis zur Inbetriebnahme der Erweiterung nach Artikel 4 lit. d der Betriebsvereinbarung freiwillig übernommene Erhöhung von Investitionsanteilen auch den Stimmenanteil dieses Unterzeichners während dieses Zeitraums um höchstens 5 vH, wobei die unter dieser litera vorgesehene Grenze von 20 vH nicht berücksichtigt wird. Soweit der Stimmenanteil eines Unterzeichners den zulässigen Stimmenanteil überschreitet, wird der Überschuß gleichmäßig auf die anderen Unterzeichner verteilt.
  4. d) Für die Zwecke der lit. b gilt folgendes: Wird einem Unterzeichner nach Artikel 6 lit. h der Betriebsvereinbarung ein geringerer oder höherer Investitionsanteil zugestanden, so findet die Verringerung oder die Erhöhung verhältnismäßig auf alle Arten von Benutzung Anwendung.
  5. e) Der Stimmenanteil jedes Unterzeichners im Sinne der lit. a wird entsprechend der Festlegung seines Investitionsanteils nach Artikel 6 der Betriebsvereinbarung berechnet.

    Jede Neuberechnung seines Stimmenanteils wird mit dem Tag des Wirksamwerdens der Neufestlegung seines Investitionsanteils nach Artikel 6 lit. e der Betriebsvereinbarung wirksam.

  1. f) Der Unterzeichnerrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung entweder Ratsmitglieder anwesend sind, welche die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Unterzeichner vertreten, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzt, oder Ratsmitglieder, welche die Gesamtzahl der stimmberechtigten Unterzeichner abzüglich drei vertreten, ungeachtet des Stimmenanteils, den die letzteren besitzen.
  2. g) Der Rat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so werden die Beschlüsse wie folgt gefaßt:
  3. i) vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen unter den Ziffern

    ii und iii werden Beschlüsse über materielle Fragen folgendermaßen gefaßt:

  1. ii) Beschlüsse über die Anpassung der Kapitalhöchstgrenze, die zur Erreichung der in Artikel III lit. a und b genannten Ziele erforderlich werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner gefaßt, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils besitzen;

    iii) Beschlüsse über die Anpassung der Kapitalhöchstgrenze, die für die Durchführung neuer Programme erforderlich werden könnte, die Kapitalinvestitionen mit sich bringen und für die Erfüllung anderer als der in Artikel III lit. a und b genannten Ziele erforderlich sind, werden durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner gefaßt, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils besitzen;

  1. iv) Beschlüsse über Verfahrensfragen werden durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ratsmitglieder gefaßt, wobei jedes eine Stimme hat;
  1. v) mit Ausnahme der nach Ziffer iv zu fassenden Beschlüsse kann ein Ratsmitglied, dem nach Artikel X lit. b eine Vertretung übertragen wurde, für jeden von ihm vertretenen Unterzeichner getrennt abstimmen.
  2. h) Der Unterzeichnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muß und die insbesondere Vorschriften über folgendes enthält:
  3. i) die Wahl seines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;
  1. ii) die Anberaumung der Tagungen;

    iii) die Vertretung und Akkreditierung;

  1. iv) die Abstimmungsverfahren.
  1. i) Der Unterzeichnerrat kann beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
  2. j) Die erste Tagung des Unterzeichnerrats wird nach Absatz 1 der Anlage A der Betriebsvereinbarung anberaumt. Danach tritt der Unterzeichnerrat nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens dreimal jährlich.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149726

alte Dokumentnummer

N9198514447L

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