Artikel XI Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1995

1. Bezugszeitraum vgl. § 8 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel XI

Sonderabgabe von Erdöl

(Anm.: zu den §§ 1 und 5, BGBl. Nr. 554/1980)

Das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994, wird wie folgt geändert:

1.-2. (Anm.: betreffen die Änderungen der Sonderabgabe von Erdöl)

3. Z 1 und 2 sind auf Vorgänge nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) anzuwenden.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12160716

alte Dokumentnummer

N3199545030J

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