Artikel XI
Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung
- 1. Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel VI Abs. 1 Z. 1. lit. b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
- 2. Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
- 3. Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
- 4. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 143/1976.)
- 5. Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Z. 1 entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Z. 1 festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Z. 1 sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
- 6. Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Z. 5 hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.
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