Artikel XI. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XI.

Die Auslieferung findet nicht statt:

  1. 1. Wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der hohen vertragschließenden Theile verübt wurde und die Auslieferung auch von der Regierung des Landes begehrt wird, wo der Verfolgte die strafbare Handlung begangen hat.
  2. 2. Wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen derselben strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, in Untersuchung gewesen und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurtheilt oder freigesprochen wurde, oder sich noch in Untersuchung befindet.
  3. 3. Wenn seit der Verübung der That oder seit der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurtheilung nach den Gesetzen des Landes, wo sich der Fremde befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der verhängten Strafe eingetreten ist.

Schlagworte

Verurteilung, Teil, Tat

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020022

alte Dokumentnummer

N2188116713R

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