Artikel X (Zu § 28)
(1) Für Oberforstmeister gelten der mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundene Mehraufwand und die im Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten. Für sonstige Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes gilt die im Rahmen der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten.
(2) Bei Bediensteten, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1980 der Anwendung des § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 unterstellt werden, entfällt ab dem gleichen Zeitpunkt der Anspruch auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. VII)
Schlagworte
Zulage, Überstunde, Mehrleistung, Jäger
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
10008588
Dokumentnummer
NOR12102175
alte Dokumentnummer
N6198610317G
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)