Artikel X (Zu § 28) Bundesforste-Dienstordnungs-Übergangsrecht 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Artikel X (Zu § 28)

(1) Für Oberforstmeister gelten der mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundene Mehraufwand und die im Rahmen dieser Tätigkeit zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten. Für sonstige Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes gilt die im Rahmen der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten zu erbringende Mehrdienstleistung durch den Zuschlag zur Verwendungszulage als abgegolten.

(2) Bei Bediensteten, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1980 der Anwendung des § 28 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 unterstellt werden, entfällt ab dem gleichen Zeitpunkt der Anspruch auf eine allenfalls in Sonderverträgen vorgesehene Gehaltszulage.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. VII)

Schlagworte

Zulage, Überstunde, Mehrleistung, Jäger

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

10008588

Dokumentnummer

NOR12102175

alte Dokumentnummer

N6198610317G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)