ARTIKEL X Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL X

(Gouverneursrat: Aufgaben)

  1. a) Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die folgendes einschließen:
  2. i) Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und der Instandhaltung des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist;
  1. ii) Annahme von Beschaffungsverfahren, -vorschriften und – bedingungen im Einklang mit Artikel XIII und Genehmigung der Beschaffungsverträge;

    iii) Annahme der finanziellen Zielsetzungen und der jährlichen finanziellen Aufstellungen und Genehmigung der Haushaltspläne;

  1. iv) Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Artikel 17 des Betriebsübereinkommens;
  1. v) Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Artikel VIII lit. b Ziffer v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften;
  1. vi) Annahme technischer Normen und Verfahren — im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften — für die Zulassung der Erdefunkstellen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Erdefunkstellen, die Zugang haben, und für die Koordinierung des Zugangs der Erdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benützung durch die Erdefunkstellen;

vii) Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;

viii) regelmäßige Festsetzung der Gebührensätze für die Benützung des INTELSATWeltraumsegments im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;

  1. ix) Treffen geeigneter Maßnahmen nach Artikel 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze;
  1. x) Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Amtssitzabkommens, das die in Artikel XV lit. c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlußfassung;
  1. xi) Zulassung von Nichtstandarderdefunkstellen für den Zugang zum INTELSATWeltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;

xii) Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmelde-Rechtsträgern, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum INTELSAT-Weltraumsegment nach den von der Versammlung der Unterzeichner gemäß Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften und im Einklang mit Artikel V lit. d;

xiii) Beschlüsse über Maßnahmen für Kontenüberziehungen und für die Kreditaufnahme nach Artikel 10 des Betriebsübereinkommens;

xiv) Vorlage eines Jahresberichtes über die Tätigkeit der INTELSAT sowie der jährlichen finanziellen Aufstellungen an die Versammlung der Unterzeichner;

  1. xv) Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner;

xvi) Vorlage von Berichten und Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner über jede sonstige Angelegenheit, die nach Ansicht des Gouverneursrats von dieser Versammlung geprüft werden sollte;

xvii) Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen nachkommen zu können;

xviii) Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs nach Artikel XII und des Generaldirektors nach den Artikeln VII, XI und XII;

xix) Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generalsekretär nach Artikel XII lit. d Ziffer i und Bestimmung eines leitenden Funktionärs des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generaldirektor nach Artikel XI lit. d Ziffer i ;

  1. xx) Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors;

xxi) Genehmigung der Ernennung der leitenden Funktionäre, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;

xxii) Vorbereitung von Verträgen nach Artikel XI lit. c Ziffer ii;

xxiii) Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und von Fall zu Fall Annahme von Beschlüssen über die Anmeldung der für das INTELSAT-Weltraumsegment zu benützenden Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union nach deren Verfahrensvorschriften;

xxiv) Beratung der Versammlung der Unterzeichner nach Artikel III lit.b Ziffer ii;

xxv) Äußerung seiner Feststellungen in Form von Empfehlungen nach Artikel XIV lit. c und Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XIV lit. d oder e hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen;

xxvi) Treffen von Maßnahmen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens und Artikel 21 des Betriebsübereinkommens im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT;

xxvii) Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII lit. b, Vorlage von Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. a sowie Äußerung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Artikel 22 lit. b.

  1. b) Nach Artikel VI lit. b und c wird der Gouverneursrat
  2. i) die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen;
  1. ii) in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Maßnahmen oder Beschlüsse, die aufgrund dieser Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind, sowie seine Gründe für diese Maßnahmen oder Beschlüsse aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084519

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