Artikel X
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt, beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
10001063
Dokumentnummer
NOR12013283
alte Dokumentnummer
N1199011810H
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