Artikel X Nationalpark Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1990

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Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt, beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

10001063

Dokumentnummer

NOR12013283

alte Dokumentnummer

N1199011810H

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