Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel X
Privilegien und Immunitäten
- 1. Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für wirtschaftliche Entwicklung (UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Vienna International Center vom 17. Jänner 1981 sind die Bestimmungen des am 13. April 1967 unterzeichneten UNIDO-Amtssitzabkommens mutatis mutandis auf die Konferenz anzuwenden. Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ist ebenso auf die Konferenz anzuwenden.
- 2. Alle Konferenzteilnehmer genießen gemäß den oben erwähnten Abkommen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
- a) Vertreter von Organisationen, die von der Generalversammlung eine ständige Einladung erhalten haben (Artikel II Abs. 1b) i));
- Vertreter nationaler Befreiungsbewegungen (Abs. 1b) ii));
- Vertreter anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Abs. 1b) iii)); Vertreter nichtstaatlicher Organisationen (Abs. 1b) vi));
- Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen (Abs. 1b) vii)); und andere von den Vereinten Nationen eingeladene Personen (Abs. 1b) viii)), genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft in Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen.
- b) Vertreter interessierter Organe der Vereinten Nationen (Artikel II, 1b) iv)) und Vorsitzende und andere gewählte Mitglieder von Menschenrechtsorganen einschließlich Sonder- und thematische Berichterstatter und Vorsitzende von Arbeitsgruppen (Abs. 1b) v)) genießen die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die den Sachverständigen, die Aufträge für die UNIDO ausführen, gemäß Art. XIII des UNIDO Amtssitzabkommens gewährt werden.
- c) Funktionäre des Sekretariats der Vereinten Nationen (Artikel II, Abs. 1c)) genießen die Privilegien und Immunitäten gemäß Art. XII des UNIDO-Amtssitzabkommens.
- d) Die Vertreter der Unterorganisationen und IAEO (Artikel II, Abs. 1b) ix)) genießen jeweils die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen gemäß dem Abkommen über Privilegien und Immunitäten der Unterorganisationen bzw. dem Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der IAEO.
- 3. Das von der Regierung zur Verfügung gestellte Personal, mit
- Ausnahme des stundenweise beschäftigen Personals, genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalls keine Anwendung.
- 4. Alle Teilnehmer und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz ausüben, haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise von Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Einreisegenehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
- 5. Die Regierung genehmigt die vorübergehende, steuer- und
- zollfreie Einfuhr der gesamten Ausstattung, einschließlich der Audio-, Video-, Photo- und anderer technischer Ausrüstung, die die Vertreter der Informationsmedien mit sich führen, und verzichtet auf Importzölle und -steuern auf für die Konferenz notwendigen Bedarfsgüter. Erforderlichenfalls wird sie ohne Verzögerung jegliche notwendigen Import- und Exportbewilligungen erteilen.
Schlagworte
Sonderberichterstatter, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug,
Audioausrüstung, Videoausrüstung, Photoausrüstung, Importsteuer,
Importbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014573
alte Dokumentnummer
N1199328465J
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