Artikel X Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel X

Die Vertragschließenden Teile werden in Anerkennung der Bedeutung des Rundfunks und des Fernsehens für die kulturellen Kontakte zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen dem Rundfunk und dem Fernsehen beider Länder, zum Austausch von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, von Delegationen und einzelnen Fachleuten sowie zur Durchführung anderer Maßnahmen von gegenseitigem Interesse auf diesem Gebiet beitragen.

Schlagworte

Rundfunkprogramm

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039249

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