Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel X
Ersatz eines früheren Abkommens
Die vorliegende Konvention soll im Rahmen der vertragschließenden Regierungen die Internationale Konvention über Maßnahmen gegen die Phylloxera vom 3. November 1881 und die zusätzliche Konvention, unterzeichnet in Bern am 15. April 1889, sowie die Internationale Pflanzenschutzkonvention, unterzeichnet in Rom am 16. April 1929, beenden und ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003125
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