ARTIKEL X
(Unterzeichnerrat - Zusammensetzung)
- a) Der Unterzeichnerrat besteht aus Ratsmitgliedern; jedes Ratsmitglied vertritt einen Unterzeichner.
- b) Ein Unterzeichner kann sich in einer Tagung des Unterzeichnerrats durch einen anderen Unterzeichner vertreten lassen, aber kein Ratsmitglied darf mehr als zwei andere Unterzeichner vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149725
alte Dokumentnummer
N9198514446L
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