Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).
Artikel X
Abänderungen
Diese Vereinbarung kann durch schriftliches Einverständnis der beiden Vertragsparteien abgeändert werden. Jede Vertragspartei wird jeden Abänderungsvorschlag der anderen Vertragspartei wohlwollend prüfen.
ZU URKUND DESSEN haben die jeweiligen Vertreter der Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung diese Vereinbarung unterfertigt.
GESCHEHEN zu Den Haag am 9. Juli 1999 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
20000055
Dokumentnummer
NOR40000610
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