Artikel X. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel X.

Das ausgelieferte Individuum darf in dem Staate, welchem die Auslieferung zugestanden wurde, wegen keiner vor der Auslieferung verübten und in der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vorgesehenen strafbaren Handlung verfolgt oder gestraft, oder an eine dritte Macht ausgeliefert werden, es wäre denn, daß es während eines Monates nach Beendigung des Strafverfahrens und, in Fällen der Verurtheilung, nach erfolgter Vollstreckung oder Nachsicht der Strafe Gelegenheit gehabt hätte das Land neuerlich zu verlassen, an welches es ausgeliefert worden war, oder daß es in der Folge dahin zurückgekehrt wäre.

Es wird aber auch wegen einer vor der Auslieferung verübten und in der gegenwärtigen Uebereinkunft vorgesehenen strafbaren Handlung, welche nicht schon bei der Auslieferungsbewilligung berücksichtigt war, nur mit Zustimmung der Regierung, welche die Auslieferung bewilligte, verfolgt oder gestraft werden können. Diese Regierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, die Beibringung eines der im Artikel V erwähnten Documente begehren. Die Zustimmung dieser Regierung ist auch dann erforderlich, wenn der Beschuldigte an eine dritte Macht ausgeliefert werden soll. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte selbst begehrt, daß über ihn geurtheilt oder daß seine Strafe vollstreckt werde, oder wenn er innerhalb des oberwähnten Zeitraumes das Gebiet des Landes, welchem er ausgeliefert wurde, nicht verlassen hätte.

Schlagworte

Verurteilung, Dokument, Spezialität

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020021

alte Dokumentnummer

N2188116712R

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