Artikel VIII (Zu § 25)
(1) Zum Ausgleich von Härten für Bedienstete, deren Arbeitsplatz gegenüber den Arbeitsplätzen von Bediensteten gleicher Verwendungsstufe höherwertig ist und denen die dadurch entstehenden Härten nicht mit den bestehenden Regelungen gemäß Abschnitt III der Bundesforste-Dienstordnung 1986 abgegolten werden können, kann die Generaldirektion mit Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen die Verwendungszulage um eine Zulagenstufe in der jeweiligen Verwendungsstufe des betreffenden Bediensteten erhöhen.
(2) In den Zulagenstufen 5 und 6 der Verwendungsstufen A 1 und B 2 ist dieser Vorrückungsbetrag nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Verwendungszulagen der Zulagenstufen 4 und 5 der betreffenden Verwendungsstufe zu bemessen.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. II)
Schlagworte
Zulage
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Gesetzesnummer
10008588
Dokumentnummer
NOR12102173
alte Dokumentnummer
N6198610315G
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