ARTIKEL VIII Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL VIII

Personal

  1. 1. Das Personal der Organisation wird vom Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz festgelegten Verfahren ernannt.
  2. 2. Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben sind ausschließlich internationalen Charakters und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen von irgendeiner außerhalb der Organisation stehenden Behörde weder einholen noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Personals voll zu respektieren und nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen in der Ausübung dieser Aufgaben zu beeinflussen.
  3. 3. Bei der Ernennung des Personals soll der Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit und technischer Fähigkeit zu sichern, der Bedeutung der Auswahl des Personals auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage gebührende Berücksichtigung widmen.
  4. 4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm nach seinem verfassungsrechtlichen Verfahren möglich ist, dem Generaldirektor und den höheren Beamten die diplomatischen Privilegien und Immunitäten zu gewähren und den anderen Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen und Immunitäten zu gewähren, die dem nichtdiplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, oder aber diesen anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen, die künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals anderer öffentlicher internationaler Organisationen zugestanden werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130259

alte Dokumentnummer

N8195639356L

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