ARTIKEL VIII
(Versammlung der Unterzeichner)
- a) Die Versammlung der Unterzeichner besteht aus allen Unterzeichnern. Nach Artikel VI lit. b und c wird die Versammlung der Unterzeichner die ihr von der Versammlung der Vertragsparteien oder vom Gouverneursrat vorgelegten Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen.
- b) Die Versammlung der Unterzeichner hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- i) den Jahresbericht und die jährlichen finanziellen Aufstellungen, die ihr vom Gouverneursrat vorgelegt werden, zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;
- ii) zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII ihre Ansicht zu äußern und Empfehlungen abzugeben sowie nach Artikel 22 des Betriebsübereinkommens Änderungsvorschläge zum Betriebsübereinkommen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats zu prüfen und darüber zu beschließen;
iii) vom Gouverneursrat vorgelegte Berichte über zukünftige Programme einschließlich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;
- iv) Empfehlungen des Gouverneursrats über eine Heraufsetzung der in Artikel 5 des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Höchstgrenze zu prüfen und darüber zu beschließen;
- v) auf Empfehlung des Gouverneursrats und als Richtlinien für ihn allgemeine Vorschriften aufzustellen über
A. die Zulassung von Erdefunkstellen für den Zugang zum INTELSATWeltraumsegment;
B. die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität;
C. die Festsetzung und Anpassung der Gebührensätze für die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung;
- vi) nach Artikel XVI Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT zu fassen;
vii) von den Unterzeichnern unmittelbar oder über den Gouverneursrat oder von Benützern des INTELSAT-Weltraumsegments, die keine Unterzeichner sind, über den Gouverneursrat vorgelegte Beschwerden zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;
viii) Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT auszuarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien vorzulegen;
- ix) Beschlüsse über die in Artikel III lit. b Ziffer ii erwähnte Genehmigung zu fassen;
- x) den vom Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel XII lit. g vorgelegten Bericht über eine endgültige Regelung der Geschäftsführung zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;
- xi) jährlich die in Artikel IX vorgesehene Bestimmung für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat vorzunehmen;
xii) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Unterzeichner fallenden Befugnisse auszuüben.
- c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Unterzeichner wird vom Generalsekretär auf Ersuchen des Gouverneursrats innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach findet in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Tagung statt.
- d) i) Außer den unter lit. c vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Unterzeichner – außerordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats oder auf Antrag eines oder mehrerer Unterzeichner anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Unterzeichner einschließlich des oder der antragstellenden Unterzeichner unterstützt wird.
- ii) Die Anträge auf außerordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, daß die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Unterzeichner über die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet. Die Tagesordnung der außerordentlichen Tagung ist auf den oder die Zwecke zu beschränken, für die sie anberaumt wurde.
- e) Die Versammlung der Unterzeichner ist beschlußfähig, wenn
auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Unterzeichner anwesend sind. Jeder Unterzeichner hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit einfacher Mehrheit der Unterzeichner entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.
- f) Die Versammlung der Unterzeichner gibt sich ihre
Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger.
- g) Jeder Unterzeichner trägt die Kosten seiner Vertretung auf
einer Tagung der Versammlung der Unterzeichner. Die Tagungskosten der Versammlung der Unterzeichner gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
10011451
Dokumentnummer
NOR40084517
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