ARTIKEL VIII NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ARTIKEL VIII

Meldungen

(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

(2) Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß

  1. a) die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
  2. b) die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023

Gesetzesnummer

10008502

Dokumentnummer

NOR12099777

alte Dokumentnummer

N6198123963L

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