Artikel VIII Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel VIII

Keine der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen beinhaltet, ausdrücklich oder indirekt, eine Verzichtserklärung auf jegliche Immunität oder sonstige Vorrechte, die UNHCR als Teil der Vereinten Nationen oder von der Regierung gewährt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040175

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