Artikel VIII Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel VIII

Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen und Austauschveranstaltungen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst und der ausübenden Kunst durch Austausch von Künstlerensembles, Künstlergruppen und einzelnen ausübenden Künstlern sowie auch durch Austausch von Delegationen, Fachleuten und Material auf diesem Gebiet fördern.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039247

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)