Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel VIII
Regionale Organisation des Pflanzenschutzes
1. Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, untereinander durch die Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen für geeignete Gebiete zusammenzuarbeiten.
2. Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen sollen als koordinierende Stellen in ihren Gebieten fungieren und sollen sich an den verschiedenen Arbeiten beteiligen, die zur Erfüllung der Zwecke dieser Konvention in Betracht kommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003123
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