ARTIKEL VIII
(Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren)
- a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
- b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Artikel VII lit. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.
- c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
- d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind; jedoch muß mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend sein.
- e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muß und die insbesondere Vorschriften über folgendes enthält:
- i) die Wahl ihres Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger;
- ii) die Anberaumung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
- iv) die Abstimmungsverfahren.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149723
alte Dokumentnummer
N9198514444L
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