Artikel VIII
- 1. Dieser Briefwechsel wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Er tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien *1) in bezug auf Rumänien und Österreich in Kraft.
- 2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend Quoten im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 478/1993
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)