Artikel VIII Binnenschiffahrts- u Flößereirecht – Ostmark, Reichsgau Sudetenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1940

Sechster Abschnitt

Gerichtskosten

Artikel VIII

(1) Für Geschäfte des Registergerichts und für Beweisaufnahmen nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und dem Flößereigesetz werden Gerichtskosten auch in der Ostmark ausschließlich nach den Vorschriften der Reichskostenordnung erhoben. Für Rechtsbehelfe gegen den Kostenansatz gelten jedoch in der Ostmark an Stelle des § 13 der Reichskostenordnung die Vorschriften des § 17 der Verordnung über Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (Reichsgestzbl. I S 583).

(2) Im Reichsgau Sudetenland wird für das Aufgebotsverfahren nach Artikel V die im § 33 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr erhoben; die allgemeinen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes finden Anwendung.

Schlagworte

dRGBl. I S 583/1939

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011237

Dokumentnummer

NOR12144704

alte Dokumentnummer

N9193912336I

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