Artikel VIII Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1999

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).

Artikel VIII

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000608

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