Artikel VIII. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel VIII.

Entwendete Sachen und solche Gegenstände, welche bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen wurden, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurtheilung der competenten Behörde gleichzeitig mit der Auslieferung des Verhafteten dem Staate, welchem die Auslieferung bewilligt wurde, übergeben werden. Diese Uebergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits zugestandene Auslieferung wegen Ablebens oder Flucht des Beschuldigten nicht mehr stattfinden könnte.

Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, welche von dem Beschuldigten in dem Lande, welches die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später vorgefunden wurden.

Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auf solche Gegenstände vorbehalten und es sind ihnen dieselben nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.

Schlagworte

Beurteilung, Kompetenz

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020019

alte Dokumentnummer

N2188116710R

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