Artikel VIII.
Der Landesregierung stehen nebst den ihr nach der Landesordnung zukommenden Befugnissen auch die der Verwaltungsstelle für das Burgenland durch das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, und zwar insbesondere durch § 6, Absatz 3, dann durch die auf Grund des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes ergangenen Verordnungen eingeräumten Befugnisse zu.
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