Artikel VII VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel VII

(Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

Sind die Beträge, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3 für die monatlichen Bezüge ergeben, nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

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