ARTIKEL VII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL VII

(Versammlung der Vertragsparteien)

  1. a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der INTELSAT.
  2. b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über diejenigen mit der INTELSAT zusammenhängenden Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind. Sie ist befugt, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, die den Grundsätzen, den Zwecken und dem Tätigkeitsbereich der INTELSAT gemäß diesem Übereinkommen entsprechen müssen. Im Einklang mit Artikel VI lit. b und c wird die Versammlung der Vertragsparteien die Entschließungen, Empfehlungen und Ansichten, die ihr von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat zugeleitet werden, gebührend berücksichtigen
  3. c) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  4. i) in Ausübung ihrer Befugnis, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, gegenüber den anderen INTELSAT-Organen Ansichten zu äußern oder Empfehlungen abzugeben, wie sie dies für angebracht hält;
  1. ii) zu beschließen, daß Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu verhindern, daß die Tätigkeit der INTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit diesem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beigetreten sind;

iii) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XVII zu prüfen und darüber zu beschließen sowie Änderungen des Betriebsübereinkommens vorzuschlagen, dazu ihre Ansicht zu äußern und Empfehlungen abzugeben;

  1. iv) durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments und die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste im Rahmen des in Artikel III lit. d und lit. e Ziffer iii bezeichneten Tätigkeitsbereichs zu genehmigen;
  1. v) die nach Artikel VIII lit. b Ziffer v aufgestellten allgemeinen Vorschriften zu überprüfen, um die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen;
  1. vi) die von der Versammlung der Unterzeichner und vom Gouverneursrat vorgelegten Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äußern;

vii) zu der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, nach Artikel XIV ihre Schlussfolgerungen in Form von Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen;

viii) nach Artikel XVI lit. b Ziffer i Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT zu fassen;

  1. ix) Fragen der offiziellen Beziehungen zwischen der INTELSAT und Staaten, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen zu entscheiden;
  1. x) von den Vertragsparteien vorgelegte Beschwerden zu prüfen;
  1. xi) die in Artikel 3 der Anlage C bezeichneten Rechtssachverständigen zu wählen;

xii) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ernennung des Generaldirektors nach den Artikeln XI und XII zu fassen;

xiii) nach Artikel XII die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs zu beschließen ;

xiv) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Vertragsparteien fallenden Befugnisse auszuüben.

  1. d) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach wird planmäßig alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abgehalten. Die Versammlung der Vertragsparteien kann jedoch von Tagung zu Tagung etwas anderes beschließen.
  1. e) i) Außer den unter lit. d vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien außerordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats nach Artikel XIV oder XVI oder auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt wird.
  1. ii) Anträge auf außerordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, daß die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien für die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet.
  1. f) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig,

    wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.

  1. g) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre

    Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger.

  1. h) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf

    einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Artikels 8 des Betriebsübereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084516

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