Artikel VII PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 268/1985, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Für außerordentliche Hochschulprofessoren, die vor dem 1. Jänner 1985 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten gelten vom 1. Jänner 1985 an die im § 48 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für außerordentliche Universitätsprofessoren jeweils vorgesehenen Gehaltsansätze mit der Maßgabe, daß die Gehaltsstufe 14 die höchste erreichbare Gehaltsstufe bildet.

(2) Vom 1. Jänner 1985 an ist auf den im Abs. 1 genannten Personenkreis § 50 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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