Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. Art. XII Z 2).
Artikel VII
Sur-Place Personal
- 1. Die Regierung wird einen Funktionär ernennen, der als Verbindungsbeamter zwischen der Regierung und den Vereinten Nationen agieren wird und der in Absprache mit dem Generalsekretär der Konferenz für die verwaltungsmäßigen und personellen Vorkehrungen für die Konferenz in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen verantwortlich ist.
- 2. Die Regierung wird das zusätzlich zum Personal der Vereinten Nationen notwendige Sur-Place Personal auf ihre Kosten anstellen und unter die allgemeine Aufsicht des Generalsekretärs der Konferenz stellen:
- a) für das ordentliche Funktionieren der in Artikel III erwähnten Ausstattung und Einrichtungen;
- b) zur Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten und Presseverlautbarungen, die von der Konferenz gebraucht werden;
- c) zur Arbeit als Sekretärinnen, Schreibkräfte, Kanzleibeamte, Boten, Platzanweiser für die Konferenzräume, Fahrer usw.
- Die detaillierten Erfordernisse an Sur-Place Personal sind im hiezu beigefügten Annex III näher ausgeführt.
- 3. Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß ein Teil des in Abs. 2 erwähnten Sur-Place Personals vor Beginn und nach Abschluß der Konferenz entsprechend dem Bedarf der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
- 4. Die Regierung wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Konferenz auf ihre Kosten dafür sorgen, daß eine angemessene Anzahl des in Abs. 2 genannten Sur-Place Personals zur Verfügung steht, um den gegebenenfalls in Zusammenhang mit der Konferenz erforderlichen Nachtdienst zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10001267
Dokumentnummer
NOR12014568
alte Dokumentnummer
N1199328458J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
