Artikel VII
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik, insbesondere durch Büchertausch zwischen Bibliotheken und Instituten, durch Veranstaltung verschiedenartiger Ausstellungen, durch Austausch von Musikwerken, durch Kontakte zwischen Verlegern, die die Übersetzung und Herausgabe von Büchern zum Ziele haben, und durch Austausch von künstlerisch tätigen Personen wie Schriftsteller, Maler, Komponisten und Musiker, Bildhauer, Architekten und andere Kulturschaffende zum wechselseitigen Kennenlernen der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik beider Länder fördern.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10009304
Dokumentnummer
NOR40039246
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