Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. BGBl. III Nr. 221/2005).
Artikel VII
Internationale Zusammenarbeit
Um die Ziele der Konvention zu erreichen, sollen die vertragschließenden Regierungen miteinander weitestgehend zusammenarbeiten, und zwar besonders in folgender Hinsicht:
- a) Jedes vertragschließende Land ist damit einverstanden, daß es mit der FAO bei Aufstellung eines zentralen Weltinformationsdienstes über Pflanzenkrankheiten und Schädlinge unter voller Ausnützung bereits bestehender Einrichtungen und der Hilfe von Organisationen, die diesem Zwecke dienen, zusammenarbeitet, und daß es, wenn dieser Dienst errichtet ist, der FAO periodisch folgende Informationen liefert:
- i) Berichte über Auftreten, Ausbruch und Verbreitung von wirtschaftlich wichtigen Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen sowie pflanzlicher Erzeugnisse, die von sofortiger oder erheblicher Gefahr sein können;
- ii) Informationen über als wirksam erkannte Mittel der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen.
- b) Jede vertragschließende Regierung soll sich soweit als möglich an allen besonderen Aktionen zur Bekämpfung besonders unheilbringender Schädlinge und Krankheiten beteiligen, die die Pflanzenproduktion besonders gefährden könnten und die ein internationales Einschreiten zur Meisterung der Gefahr notwendig machen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10010271
Dokumentnummer
NOR40003122
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