1. Bezugszeitraum vgl. § 8 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel VII
Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von
Erdöl erhoben wird
(Anm.: zu den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8,BGBl. Nr. 554/1980)
Das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 7 betreffen die Änderungen, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird)
8. Die Z 1 bis 7 sind erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) verwirklicht werden.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10004326
Dokumentnummer
NOR12160707
alte Dokumentnummer
N3199441079J
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