Artikel VII Erdoel-SAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1994

1. Bezugszeitraum vgl. § 8 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel VII

Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von
Erdöl erhoben wird

(Anm.: zu den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8,BGBl. Nr. 554/1980)

Das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 7 betreffen die Änderungen, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird)

8. Die Z 1 bis 7 sind erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) verwirklicht werden.

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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10004326

Dokumentnummer

NOR12160707

alte Dokumentnummer

N3199441079J

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