Artikel VII
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher Weise schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder bei einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer der im Abs. 1 bezeichneten Person übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.
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