Artikel VII.
Die Vorschriften der Concursordnung über die Gerichtsbarkeit im Concurse und insbesondere die Bestimmungen darüber, inwiefern Klagen beim Concursgerichte zu erheben sind, inwieweit die Zuständigkeit des Concursgerichtes eine ausschließliche ist und in welchen Fällen ein durch die Concurseröffnung unterbrochenes anhängiges Verfahren bei dem Concursgerichte wieder aufzunehmen ist, bleiben in Wirksamkeit.
Schlagworte
Konkursordnung, Konkurseröffnung, Konkursgerichte, Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001696
Dokumentnummer
NOR12020758
alte Dokumentnummer
N2189525514S
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