Artikel VII. EGJN

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel VII.

Die Vorschriften der Concursordnung über die Gerichtsbarkeit im Concurse und insbesondere die Bestimmungen darüber, inwiefern Klagen beim Concursgerichte zu erheben sind, inwieweit die Zuständigkeit des Concursgerichtes eine ausschließliche ist und in welchen Fällen ein durch die Concurseröffnung unterbrochenes anhängiges Verfahren bei dem Concursgerichte wieder aufzunehmen ist, bleiben in Wirksamkeit.

Schlagworte

Konkursordnung, Konkurseröffnung, Konkursgerichte, Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001696

Dokumentnummer

NOR12020758

alte Dokumentnummer

N2189525514S

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