Artikel VII EG-UStG 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Artikel VII

Änderungen auf dem Gebiete der Einkommensteuer

  1. 1. (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268/1967)
  2. 2. Soweit eine Entlastung des zum 31. Dezember 1972 im Betriebsvermögen enthaltenen Vorratsvermögens gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in Anspruch genommen wird, ist eine Neubewertung des Vorratsvermögens zum 1. Jänner 1973 durchzuführen. Dabei sind die zum 31. Dezember 1972 maßgebenden Buchwerte um den Vorsteuerbetrag gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu kürzen. Die gekürzten Beträge gelten als Teilwerte im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1967. Der Vorsteuerbetrag ist zum 1. Jänner 1973 als Forderung an das Finanzamt auszuweisen.
  3. 3. Die Umsatzsteuer für den Selbstverbrauch nach § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gehört zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Selbstverbrauch sie entfällt.

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